Artikel 8 VO (EU) 2012/447

Freistellung

In Fällen, in denen nur begrenzte quantitative Nachweise für die Prognosefähigkeit einer Ratingmethode vorliegen, wird eine Ratingagentur von der Einhaltung des Artikels 7 dieser Verordnung freigestellt, wenn sie

a)
sicherstellt, dass die Ratingmethoden sensible Bonitätsprognosen ermöglichen;
b)
interne Verfahren einheitlich über längere Zeiträume und unterschiedliche Marktsegmente hinweg anwendet;
c)
über Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass systemische Ratinganomalien, die bei Rückvergleichen deutlich werden, festgestellt und angemessen berücksichtigt werden.

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