Artikel 13 VO (EU) 2012/449
Finanzberichte
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Kopie ihrer Jahresabschlüsse, gegebenenfalls einschließlich Einzelabschlüssen und konsolidierter Abschlüsse, für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Datum der Antragstellung, soweit diese Unterlagen verfügbar sind. Unterliegen die Jahresabschlüsse der Ratingagentur einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen(1), so wird den Finanzberichten der Prüfbericht über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss beigefügt.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Finanzberichte für den geforderten Zeitraum nicht verfügbar, so übermittelt die Ratingagentur der ESMA einen Zwischenbericht.
(3) Handelt es sich bei der Ratingagentur um ein Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe, so legt sie die Jahresabschlüsse des Mutterunternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor dem Datum der Antragstellung vor.
(4) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung einer soliden Rechnungslegung ergriffen haben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.
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