Artikel 14 VO (EU) 2012/449

Grundsätze und Verfahren der Personalausstattung

(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Informationen über folgende Grundsätze und Verfahren:

a)
die Berichterstattung an den Compliance-Beauftragten, dem gemäß Anhang I Abschnitt C Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 jede Situation gemeldet wird, in der eine in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Person zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere solche Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt;
b)
die Rotation führender Ratinganalysten, Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen;
c)
die Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelungen für Ratinganalysten, Personen, die Ratings genehmigen, Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten;
d)
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ratingverfahren, einschließlich Prüfungen oder anderer offizieller Bewertungen, die Voraussetzung für die Ausübung von Ratingtätigkeiten sind.

(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:

a)
eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Minderung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern ergriffen wurden;
b)
für jede Ratingkategorie Informationen über Stärke und Erfahrung der für die Entwicklung und Überprüfung der Methoden und Modelle zuständigen Teams;
c)
Name und Funktion jedes Mitarbeiters der Ratingagentur, der entweder als Einzelperson oder namens der Ratingagentur Verpflichtungen gegenüber einer anderen Stelle innerhalb der Gruppe von Ratingagenturen hat;
d)
Informationen über die durchschnittliche Jahresvergütung der Ratinganalysten, der leitenden Analysten und des Compliance-Beauftragten während der letzten drei Geschäftsjahre unter Angabe der festen und variablen Bestandteile.

(3) Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass sie Kenntnis davon erhalten, wenn ein Ratinganalyst, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 dargelegt, sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen wechselt. Die Ratingagenturen geben an, welche Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass den in Anhang I Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannten Personen das in Anhang I Abschnitt C Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 genannte Verbot bekannt ist.

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