Artikel 15 VO (EU) 2012/449

Eignung und Angemessenheit

(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die Lebensläufe, einschließlich Angaben zu früheren Beschäftigungen und der einschlägigen Zeiträume und Daten sowie Beschreibungen von Stellung und Funktion, von

a)
den Mitgliedern der Geschäftsleitung,
b)
Personen, die mit der Leitung der Zweigniederlassungen betraut sind,
c)
den Beauftragten für interne Revision, interne Kontrolle, Compliance, Risikobewertung und Überprüfung.

(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA für jedes Mitglied der Geschäftsleitung:

a)
einen aktuellen Strafregisterauszug des Herkunftslands der betreffenden Person, sofern diese von den nationalen Behörden ausgestellt werden;
b)
eine von der betreffenden Person unterzeichnete Eigenerklärung über ihren guten Leumund mit mindestens den in Anhang VI genannten Erklärungen.

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