Artikel 15 VO (EU) 2012/449
Eignung und Angemessenheit
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA die Lebensläufe, einschließlich Angaben zu früheren Beschäftigungen und der einschlägigen Zeiträume und Daten sowie Beschreibungen von Stellung und Funktion, von
- a)
- den Mitgliedern der Geschäftsleitung,
- b)
- Personen, die mit der Leitung der Zweigniederlassungen betraut sind,
- c)
- den Beauftragten für interne Revision, interne Kontrolle, Compliance, Risikobewertung und Überprüfung.
(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA für jedes Mitglied der Geschäftsleitung:
- a)
- einen aktuellen Strafregisterauszug des Herkunftslands der betreffenden Person, sofern diese von den nationalen Behörden ausgestellt werden;
- b)
- eine von der betreffenden Person unterzeichnete Eigenerklärung über ihren guten Leumund mit mindestens den in Anhang VI genannten Erklärungen.
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