Artikel 17 VO (EU) 2012/449
Abgabe von Ratings
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:
- a)
- die für jede Ratingkategorie verwendete Rating-Nomenklatur;
- b)
- eine Definition aller Ratingmaßnahmen und -status, die die Ratingagentur nutzt,
- c)
- die Grundsätze und Verfahren für die Abgabe von Ratings mit zumindest den in Anhang VII Nummer 2 genannten Informationen;
- d)
- die Mandate aller Ratingausschüsse;
- e)
- eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Ratingentscheidungen mit mindestens den in Anhang VII Nummer 3 genannten Angaben;
- f)
- eine Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung einer über Ratingkategorien, Büros und Regionen hinweg kohärenten Anwendung und Umsetzung der Methoden.
(2) Die Ratingagenturen teilen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben c und e genannten Grundsätze und Verfahren jegliche Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings mit.
(3) Wird der Ratingprozess regelmäßig durch unabhängige Dritte geprüft, so übermitteln die Ratingagenturen der ESMA den letzten Prüfbericht.
(4) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:
- a)
- Einzelheiten und Kriterien für die Auswahl der Datenlieferanten,
- b)
- Einzelheiten zur Verlässlichkeit des internen und externen Datenflusses in die Ratingmodelle,
- c)
- Einzelheiten zu den verwendeten Datenquellen.
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