Artikel 18 VO (EU) 2012/449

Überwachung von Ratings

Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für

a)
die Überwachung von Ratings mit Angabe jeglicher Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings und mit mindestens den in Anhang VII Nummer 4 genannten Informationen;
b)
die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Überprüfung oder Änderung eines Ratings;
c)
die Überwachung ratingrelevanter Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.