Artikel 18 VO (EU) 2012/449
Überwachung von Ratings
Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für
- a)
- die Überwachung von Ratings mit Angabe jeglicher Unterschiede zwischen beauftragten und unbeauftragten Ratings und mit mindestens den in Anhang VII Nummer 4 genannten Informationen;
- b)
- die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Überprüfung oder Änderung eines Ratings;
- c)
- die Überwachung ratingrelevanter Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen oder veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009.
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