Artikel 2 VO (EU) 2012/449
Format des Antrags
(1) Registrierungsanträge werden mittels eines Instruments gestellt, das Informationen in einer für künftige Referenz zugänglichen Form speichert und eine änderungsfreie Reproduzierung der gespeicherten Informationen ermöglicht.
(2) Die Ratingagenturen weisen sämtlichen von ihnen vorgelegten Unterlagen eine einmalige Referenznummer zu. Sie sorgen dafür, dass in den von ihnen übermittelten Informationen eindeutig angegeben ist, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung sie sich beziehen und in welcher Unterlage die Informationen enthalten sind. Die Ratingagenturen übermitteln mit ihrem Antrag die in Anhang I beschriebene Tabelle, in der sie eindeutig angeben, in welcher Unterlage in dieser Verordnung verlangte Informationen enthalten sind.
(3) Findet eine Anforderung dieser Verordnung auf den Antrag einer Ratingagentur keine Anwendung, so teilt sie dies in der in Anhang I beschriebenen Tabelle mit und liefert eine Begründung.
(4) Wenn die Registrierung von einer Gruppe von Ratingagenturen beantragt wird, so ist in dem Antrag eindeutig anzugeben, auf welche Ratingagentur sich die Informationen jeweils beziehen. Wenn die gleiche Information für mehr als eine Ratingagentur der Gruppe von Ratingagenturen gilt, so wird dieser gemeinsamen Information beim Ausfüllen der in Anhang I enthaltenen Tabelle die gleiche Referenznummer zugewiesen.
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