Artikel 20 VO (EU) 2012/449

Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA Angaben zu ihren Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten und die Bestimmungen für Ratinganalysten und andere Personen, die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, wobei zumindest die in Anhang VIII beschriebenen Anforderungen abzudecken sind.

(2) Die Ratingagenturen beschreiben die Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die betreffenden Personen die in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren kennen. Die Ratingagenturen teilen die Vorkehrungen mit, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 für die Überprüfung der Methoden zuständige Überprüfungsstelle von den für Ratingtätigkeiten zuständigen Geschäftszweigen unabhängig ist.

(3) Die Ratingagenturen beschreiben die Kontrollstrukturen, einschließlich durch Informationssysteme angewandter Kontrollen, zur Erfüllung der in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 festgelegten Anforderungen an Verhandlungen über Entgelte und der Bestimmungen für an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen.

(4) Die Ratingagenturen beschreiben alle sonstigen Maßnahmen und Kontrollen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit ihrer Ratinganalysten.

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