Artikel 25 VO (EU) 2012/449

Auslagerungsanforderungen

(1) Lagert eine Ratingagentur wichtige betriebliche Aufgaben aus, so übermittelt sie der ESMA folgende Informationen:

a)
Angaben zu ihrer Auslagerungspolitik;
b)
eine Erklärung zur Art und Weise, wie Risiken infolge der Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben ermittelt, gehandhabt und überwacht werden sollen;
c)
eine Kopie der Auslagerungsvereinbarungen zwischen der Ratingagentur und dem Unternehmen, das die ausgelagerten Aufgaben übernimmt;
d)
eine Kopie interner und externer Berichte über in den vergangenen fünf Jahren ausgelagerte Tätigkeiten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 zählen zu den wichtigen betrieblichen Aufgaben die Überprüfung von Ratings, die Arbeit leitender Analysten, die Entwicklung und Überprüfung von Ratingmethoden, die Genehmigung von Ratings, interne Qualitätskontrolle, Datenspeicherung, IT-Systeme, IT-Unterstützung und Verbuchung.

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