Artikel 26 VO (EU) 2012/449
Informationen für Anträge auf Zertifizierung
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:
- a)
- die in Anhang II Nummern 1 bis 10 geforderten allgemeinen Informationen;
- b)
- die in Artikel 8 genannten Informationen über die Eigentümer;
- c)
- den in Artikel 10 genannten Organisationsplan;
- d)
- Einzelheiten zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Abteilungen für Ratingtätigkeiten und für Nebendienstleistungen zu vermeiden, offenzulegen und zu mindern;
- e)
- die in Artikel 13 genannten Angaben zu den finanziellen Ressourcen der Ratingagentur.
(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA folgende Angaben zu ihren Geschäftstätigkeiten:
- a)
- für die vergangenen drei Jahre die Anzahl der an Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen beteiligten Mitarbeiter mit festen oder befristeten Verträgen;
- b)
- wenn der Antragsteller eine Zweigniederlassung hat, die Anzahl der an Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen beteiligten Mitarbeiter jeder Zweigniederlassung;
- c)
- die Anzahl der beim Antragsteller beschäftigten Ratinganalysten und, falls die Ratingagentur eine Zweigniederlassung hat, die Anzahl der in jeder Zweigniederlassung beschäftigten Ratinganalysten;
- d)
- wenn eine Ratingagentur die Eröffnung einer neuen Zweigniederlassung plant, eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten, die in der neuen Zweigniederlassung ausgeübt werden sollen, ihre vollständige Bezeichnung und Anschrift und den Zeitplan für ihre Einrichtung;
- e)
- wenn eine Ratingagentur die Erbringung neuer Nebendienstleistungen plant, eine Beschreibung der neuen Dienstleistungen und den Zeitplan für deren Erbringung;
- f)
- die während der vergangenen drei Jahre aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen erzielten Einnahmen der Ratingagentur, dargestellt als Anteil an den Gesamteinnahmen auf Basis eines Geschäftsjahres;
- g)
- wenn die Ratingagentur eine oder mehrere Zweigniederlassungen hat, die während der vergangenen drei Jahre von jeder Zweigniederlassung erzielten Einnahmen als Anteil an den Gesamteinnahmen auf Basis eines Geschäftsjahres.
(3) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner folgende Informationen über die von ihnen abgegebenen oder zur Abgabe vorgeschlagenen Ratings:
- a)
- die Ratingkategorie,
- b)
- die für jede Ratingkategorie verwendete Rating-Nomenklatur,
- c)
- eine Definition aller Ratingmaßnahmen und -status, die die Ratingagentur nutzt,
- d)
- Angaben, ob die Ratingagentur beauftragte oder unbeauftragte Ratings oder beide abgibt,
- e)
- für jede Ratingkategorie die Anzahl der Jahre der Erfahrung mit der Erstellung einschlägiger Ratings,
- f)
- für jede Ratingkategorie den aktuellen oder erwarteten Anteil der öffentlichen und privaten Ratings.
(4) Die Ratingagenturen teilen mit, ob sie aktuell in einem oder mehreren Mitgliedstaaten den Status einer externen Ratingagentur innehaben oder beabsichtigen, diesen Status zu beantragen, und falls ja, in welchem Mitgliedstaat.
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