Artikel 6 VO (EU) 2012/449

Grundsätze und Verfahren

(1) In einem Antrag beschriebene Grundsätze und Verfahren enthalten Folgendes bzw. werden von Folgendem begleitet:

a)
Angabe der für die Genehmigung und Anwendung der Grundsätze und Verfahren zuständigen Person(en);
b)
Beschreibung von Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der Grundsätze und Verfahren und Angabe der hierfür zuständigen Person(en);
c)
Beschreibung der bei Verstößen gegen die Grundsätze zu ergreifenden Maßnahmen;
d)
Angabe des Verfahrens für die Mitteilung eines erheblichen Verstoßes gegen Grundsätze oder Verfahren an die ESMA, wenn der Verstoß dazu führen kann, dass die Bedingungen für die ursprüngliche Registrierung oder Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind.

(2) Die Ratingagenturen können die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über ihre Grundsätze und Verfahren gemäß dieser Verordnung durch Vorlage einer Kopie der einschlägigen Grundsätze und Verfahren erfüllen.

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