Artikel 8 VO (EU) 2012/449
Eigentümer und Mutterunternehmen von Ratingagenturen
(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:
- a)
- eine Liste sämtlicher Personen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur halten oder aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Leitung der Ratingagentur auszuüben;
- b)
- die in Anhang III Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu jeder solchen Person.
(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:
- a)
- eine Liste sämtlicher Unternehmen, in denen eine in Absatz 1 genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Leitung des betreffenden Unternehmens auszuüben;
- b)
- eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit gemäß Anhang III Nummer 3.
(3) Hat eine Ratingagentur ein Mutterunternehmen, so
- a)
- gibt sie das Land an, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist;
- b)
- gibt sie an, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht unterliegt.
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