Artikel 8 VO (EU) 2012/449

Eigentümer und Mutterunternehmen von Ratingagenturen

(1) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA:

a)
eine Liste sämtlicher Personen, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur halten oder aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Leitung der Ratingagentur auszuüben;
b)
die in Anhang III Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu jeder solchen Person.

(2) Die Ratingagenturen übermitteln der ESMA ferner:

a)
eine Liste sämtlicher Unternehmen, in denen eine in Absatz 1 genannte Person mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Leitung des betreffenden Unternehmens auszuüben;
b)
eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit gemäß Anhang III Nummer 3.

(3) Hat eine Ratingagentur ein Mutterunternehmen, so

a)
gibt sie das Land an, in dem das Mutterunternehmen niedergelassen ist;
b)
gibt sie an, ob das Mutterunternehmen zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht unterliegt.

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