ANHANG VI VO (EU) 2012/449

EIGENERKLÄRUNG

In der gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorzulegenden Eigenerklärung gibt jedes Mitglied der Geschäftsleitung an, ob er/sie:
a)
wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde;
b)
Gegenstand eines von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens mit strafähnlichem Charakter war oder ist oder Mitteilung über ein solches Verfahren erhalten hat;
c)
in einem zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten, Betrug oder der Leitung einer Rechtsperson verurteilt wurde;
d)
nach seinem/ihrem Wissen Gegenstand einer laufenden oder früheren Untersuchung einer Aufsichtbehörde, staatlichen Stelle oder Agentur ist;
e)
an einem Unternehmen beteiligt ist/war, dessen Registrierung oder Zulassung von einer Aufsichtsbehörde widerrufen wurde;
f)
das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung durch eine Aufsichtsbehörde erfordern, verweigert erhielt;
g)
an der Leitung eines Unternehmens beteiligt ist/war, gegen das, während die betreffende Person mit dem Unternehmen verbunden war oder innerhalb eines Jahres, nachdem die betreffende Person nicht mehr mit dem Unternehmen verbunden war, ein Insolvenz-, Liquidations- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde;
h)
mit einem Unternehmen verbunden ist/war, das Gegenstand einer Untersuchung durch eine Aufsichtsbehörde war oder von einer Aufsichtsbehörde zur Aussetzung seiner Tätigkeiten verpflichtet wurde, was zur Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahmen führte;
i)
von einer Aufsichtsbehörde untersucht, zur Aussetzung seiner/ihrer Tätigkeiten verpflichtet oder sanktioniert wurde;
j)
aufgrund des Vorwurfs von Fehlverhalten oder Missbrauch von der Ausübung der Tätigkeit eines Geschäftsleiters oder der Ausübung jeglicher leitender Tätigkeiten ausgeschlossen oder aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer anderen Funktion in einem Unternehmen gekündigt wurde.

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