ANHANG X VO (EU) 2012/449
FÜHRUNG VON AUFZEICHNUNGEN, BETRIEBSKONTINUITÄTSPLÄNE UND INFORMATIONSSYSTEME
Aufzeichnungspflichten
- 1.
-
Angaben zu den Grundsätzen und Verfahren für die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Anhang I Abschnitt A Nummer 7 sowie Anhang I Abschnitt B Nummern 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009:
- a)
- Angabe, welche Aufzeichnungen wie lange geführt werden, und
- b)
- Angabe der Empfänger vertraulicher Informationen für jedes abgegebene Rating.
Kontinuität und Regelmäßigkeit der Tätigkeiten
- 2.
-
Angaben zu Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses der Ratingtätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, einschließlich:
- a)
- Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung der Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses der Ratingtätigkeiten mit Angaben zur Anwendbarkeit solcher Verfahren bei Dienstleistern, an die Tätigkeiten ausgelagert wurden;
- b)
- Art der geplanten Prüfungen der Betriebskontinuitätspläne und
- c)
- Häufigkeit der Prüfungen.
Datenverarbeitungssysteme
- 3.
-
Angaben zu den in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgesehenen Datenverarbeitungssystemen, einschließlich:
- a)
- Identität des für die Datenverarbeitungssysteme zuständigen Mitglieds der Geschäftsleitung;
- b)
- Beschreibung der Datenverarbeitungssysteme und etwaiger Sicherungssysteme und
- c)
- Beschreibung wirksamer Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die Datenverarbeitungssysteme und der Mechanismen zur Überwachung ihrer Wirksamkeit, einschließlich Angaben zu den Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Trennung zwischen den Datenverarbeitungssystemen, über die Gebühren mitgeteilt werden, und den Systemen, die Ratinganalysten zugängig sind und für die Eingabe von Ratings und Informationen über bewertete Unternehmen oder Transaktionen genutzt werden.
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