Artikel 2 VO (EU) 2012/451

Übergangsmaßnahmen

(1) Vorhandene Bestände an in Teil A des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoffen können bis 19. Juni 2013 weiterhin in Verkehr gebracht und als in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” und die Kategorie „technologische Zusatzstoffe” einzuordnende Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen hergestellte Vormischungen können bis 19. Juni 2013 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Mit den in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellte Silage kann bis 19. Juni 2014 weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(4) Für den in Teil B des Anhangs genannten Futtermittelzusatzstoff gelten die Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die in diesem Teil des Anhangs genannten Tierarten.

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