Artikel 1 VO (EU) 2012/464
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Es wird ein jährliches Einfuhrzollkontingent der Union mit der laufenden Nummer 09.4449 für 21500 Tonnen hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 und 02062991 eröffnet.
- b)
-
Folgender Absatz wird eingefügt:
(1a) Das jährliche Einfuhrzollkontingent der Union gemäß Absatz 1 wird ab dem 1. August 2012 auf 48200 Tonnen, ausgedrückt in Erzeugnisgewicht, erhöht.
- 2.
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Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
(1) Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission kann die Anwendung des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Vereinigten Staaten beziehungsweise Kanada die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Kommission(*) beziehungsweise in der Vereinbarung zwischen der Regierung von Kanada und der Europäischen Kommission(**) vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 2a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 3.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 2a
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011(***).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Fußnote(n):
- (*)
Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften, gebilligt vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 und unterzeichnet in Genf am 13. Mai 2009.
- (**)
Vereinbarung zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Kommission betreffend die Einfuhr von Fleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Rindern und die Anwendung höherer Zölle seitens Kanadas auf bestimmte Waren der Europäischen Union, unterzeichnet in Genf am 17. März 2011.
- (***)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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