Präambel VO (EU) 2012/464

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Eine Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission über die Einfuhr von Rindfleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Tieren und die erhöhten Zölle der Vereinigten Staaten auf bestimmte Erzeugnisse der Europäischen Gemeinschaften wurde vom Rat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 gebilligt und am 13. Mai 2009 in Genf unterzeichnet (im Folgenden „Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten” ). Zweck der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten ist die Beilegung des langjährigen Welthandelsorganisations (WTO)- Streits zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über hormonbehandeltes Rindfleisch „Europäische Gemeinschaften — Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)” (DS 26).
(2)
Die Regierung von Kanada und die Europäische Kommission haben eine Einigung erzielt, die festgelegt wurde in einer am 17. März 2011 in Genf unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung Kanadas und der Europäischen Kommission betreffend die Einfuhr von Fleisch von nicht mit bestimmten Wachstumshormonen behandelten Rindern und die Anwendung höherer Zölle seitens Kanadas auf bestimmte Waren der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung mit Kanada” ). Die Vereinbarung mit Kanada beinhaltet die beabsichtigten Maßnahmen bezüglich der Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch in die Europäische Union und der Höhe der von Kanada auf bestimmte Waren der Union verhängten höheren Zölle im Zusammenhang mit der WTO-Streitsache „Europäische Gemeinschaften — Maßnahmen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (Hormone)” (DS 48).
(3)
Die Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten und die Vereinbarung mit Kanada sehen dreiphasige Regelungen zur schrittweisen Aufhebung der Sanktionen vor, die von den Vereinigten Staaten und von Kanada gemäß der Genehmigung der WTO von 1999 gegen bestimmte Waren der Union verhängt wurden. Diesbezüglich sollte die Union das autonome Zollkontingent für Rindfleisch von nicht mit Wachstumshormonen behandelten Tieren, das die sonstigen Einfuhrvorschriften der Union in vollem Umfang erfüllt, schrittweise erhöhen.
(4)
Nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates(2) ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 20000 Tonnen (Phase 1) hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 und 02062991 eröffnet.
(5)
Nach der Zeitplanung in der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten ist die jährliche Menge des Einfuhrzollkontingents um 25000 Tonnen zu erhöhen, sobald beide Parteien in Phase 2 der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten eintreten, in der die Vereinigten Staaten die von ihnen verhängten und noch bestehenden Sanktionen aufheben.
(6)
Die Vereinbarung mit Kanada sieht eine Erhöhung der ursprünglichen jährlichen Menge von 20000 Tonnen hochwertigem Rindfleisch um 1500 Tonnen vor. Außerdem sieht sie vor, dass Kanada so bald wie möglich nach Unterzeichnung der Vereinbarung mit Kanada alle noch bestehenden Sanktionen aufhebt.
(7)
Nach der Zeitplanung in der Vereinbarung mit Kanada ist die jährliche Menge des Einfuhrzollkontingents um weitere 1700 Tonnen zu erhöhen, sobald beide Parteien in Phase 2 der Vereinbarung mit Kanada eintreten.
(8)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, das Einfuhrzollkontingent ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten bzw. Kanada die in der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten bzw. in der Vereinbarung mit Kanada vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen oder aufrechterhalten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3), ausgeübt werden.
(9)
Die Verordnung (EG) Nr. 617/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2012.

(2)

ABl. L 182 vom 15.7.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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