ANHANG VO (EU) 2012/475
Änderungen an anderen IFRS
Im vorliegenden Anhang werden die Änderungen an anderen IFRS aufgeführt, die sich aus der Änderung des IAS 19 im Juni 2011 durch das Board ergeben. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IAS 19 anwendet. In geänderten Paragraphen wird neuer Text unterstrichen und gelöschter Text durchgestrichen dargestellt.
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IFRS 1
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Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
- A1
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Es wird folgender Paragraph 39L angefügt:
- 39L
- Durch IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (in der im Juni 2011 geänderten Fassung) wurde Paragraph D1 geändert, die Paragraphen D10 und D11 gestrichen und Paragraph E5 hinzugefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderungen anzuwenden, wenn es IAS 19 (in der im Juni 2011 geänderten Fassung) anwendet.
- A2
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In Anhang D (Befreiungen von anderen IFRS) werden die Überschrift des Paragraphen D10 und die Paragraphen D10 und D11 gestrichen und Paragraph D1 wie folgt geändert:
- D1
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Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:
- (a)
- …
- (e)
- [gestrichen] …
- A3
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In Anlage E (Kurzfristige Befreiungen von IFRS) wird eine Überschrift und folgender Paragraph E5 angefügt:
Leistungen an Arbeitnehmer
- E5
- Ein erstmaliger Anwender kann die in IAS 19 Paragraph 173(b) vorgesehenen Übergangbestimmungen anwenden.
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IFRS 8
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Geschäftssegmente
- A4
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Paragraph 24 wird wie folgt geändert:
- 24
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Ein Unternehmen hat zudem die folgenden Angaben zu einem jeden berichtspflichtigen Segment zu machen, wenn die angegebenen Beträge in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einbezogen werden, die von der verantwortlichen Unternehmensinstanz überprüft oder ansonsten dieser regelmäßig übermittelt wurden, auch wenn sie nicht in die Bewertung der Vermögenswerte des Segments einfließen:
- (a)
- …
- (b)
- Betrag der Zugänge zu den langfristigen Vermögenswerten*, ausgenommen Finanzinstrumente, latente Steueransprüche, Vermögenswerte aus leistungsorientierten Versorgungsplänen (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer) und Rechte aus Versicherungsverträgen
[Fußnote gestrichen]
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IFRS 13
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Bemessung des beizulegenden Zeitwerts
- A5
- Die Überschrift des Paragraphen D61 erhält folgende Fassung:
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IAS 19
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Leistungen an Arbeitnehmer (in der im Juni 2011 geänderten Fassung)
- A6
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Die Paragraphen D62 und D63 werden wie folgt geändert:
- D62
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Paragraph 113 wird wie folgt geändert:
50 [gestrichen] - (c)
- [gestrichen]
102 113 Der beizulegende Zeitwert von Planvermögen wird bei der Ermittlung des Fehlbetrags oder der Vermögensüberdeckung abgezogen.
- D63
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Es wird folgender Paragraph 174 angefügt:
162 174 Durch IFRS 13, veröffentlicht im Mai 2011, wurde die Definition des beizulegenden Zeitwerts in Paragraph 8 geändert. Außerdem wurde Paragraph 113 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IFRS 13 anwendet.
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IAS 1
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Darstellung des Abschlusses
- A7
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In Paragraph 7 wird die Definition von „sonstiges Ergebnis” wie folgt geändert:
- 7
-
…
Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträgen), die nach anderen IFRS nicht im Gewinn oder Verlust erfasst werden dürfen oder müssen.
Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- (a)
- Veränderungen der Neubewertungsrücklage (siehe IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);
- (b)
- Neubewertungen von leistungsorientierten Versorgungsplänen (siehe IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer);
- (c)
- …
- A8
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Paragraph 96 wird geändert und es wird folgender Paragraph 139K angefügt:
- 96
- Umgliederungsbeträge fallen bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 angesetzt werden, oder bei Neubewertungen leistungsorientierter Versorgungspläne, die gemäß IAS 19 angesetzt werden, nicht an. Diese Bestandteile werden im sonstigen Ergebnis angesetzt und in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Veränderungen der Neubewertungsrücklage können in späteren Perioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden (siehe IAS 16 und IAS 38).
- 139K
- Durch IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (in der im Juni 2011 geänderten Fassung) wurde die Definition für „sonstiges Ergebnis” in Paragraph 7 und Paragraph 96 geändert. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IAS 19 (in der im Juni 2011 geänderten Fassung) anwendet.
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IAS 24
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Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen
- A9
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Paragraph 22 wird wie folgt geändert:
- 22
- Die Teilnahme eines Mutter- oder Tochterunternehmens an einem leistungsorientierten Plan, der Risiken zwischen den Unternehmen einer Gruppe aufteilt, stellt einen Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen dar (siehe IAS 19 (in der im Juni 2011 geänderten Fassung) Paragraph 42).
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IFRIC 14
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IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen und ihre Wechselwirkung
- A10
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Unter der Überschrift „Verweise” wird nach dem Verweis auf IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer „(in der im Juni 2011 geänderten Fassung)” hinzugefügt.
Die Paragraphen 25 und 26 werden gestrichen, die Paragraphen 1, 6, 17 und 24 geändert und es wird folgender Paragraph 27C angefügt.
- 1
- Paragraph 64 von IAS 19 begrenzt die Bewertung eines leistungsorientierten Nettovermögenswertes auf den jeweils niedrigeren Wert der Vermögensüberdeckung im leistungsorientierten Versorgungsplan und der Vermögensobergrenze. Paragraph 8 des IAS 19 definiert die Vermögensobergrenze als den „Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens in Form von Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen” . Es sind Fragen aufgekommen, wann Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen als verfügbar betrachtet werden sollten, vor allem dann, wenn Mindestdotierungsverpflichtungen bestehen.
- 6
-
Folgende Fragen werden in dieser Interpretation behandelt:
- (a)
-
Wann sollen Rückerstattungen oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen als verfügbar gemäß Paragraph 8 von IAS 19 betrachtet werden?
…
- 17
- Die bei der Ermittlung des künftigen Dienstzeitaufwands zugrunde gelegten Annahmen müssen sowohl mit den Annahmen, die bei der Bestimmung der leistungsorientierten Verpflichtung herangezogen werden, als auch mit der Situation zum Bilanzstichtag gemäß IAS 19 vereinbar sein. Aus diesem Grund hat ein Unternehmen für die Zukunft so lange von unveränderten Leistungen des Plans auszugehen, bis dieser geändert wird. Dabei ist ein unveränderter Personalstand anzunehmen, es sei denn, das Unternehmen verringert die Zahl der am Plan teilnehmenden Arbeitnehmer. In letztgenanntem Fall ist diese Verringerung bei der Annahme des künftigen Personalstands zu berücksichtigen.
- 24
- In dem Maße, in dem die zu zahlenden Beiträge nach ihrer Einzahlung in den Plan nicht verfügbar sein werden, hat das Unternehmen zum Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung eine Schuld anzusetzen. Die Schuld führt zu einer Reduzierung des leistungsorientierten Nettovermögenswertes oder zu einer Erhöhung der leistungsorientierten Nettoschuld, so dass durch die Anwendung von IAS 19 Paragraph 64 kein Gewinn oder Verlust zu erwarten ist, wenn die Beitragszahlungen geleistet werden.
- 27C
- Durch IAS 19 (in der 2011 geänderten Fassung) wurden die Paragraphen 1, 6, 17 und 24 geändert und die Paragraphen 25 und 26 gestrichen. Ein Unternehmen hat die betreffenden Änderungen anzuwenden, wenn es IAS 19 (in der 2011 geänderten Fassung) anwendet.
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