Artikel 1 VO (EU) 2012/481

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Verwaltung eines jährlichen EU-Zollkontingents für Qualitätsrindfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2009, im Folgenden „Zollkontingent” genannt. Kontingentszeitraum, Ursprungsland, Kontingentsmenge und Zollsatz sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für frisches, gekühltes oder gefrorenes Qualitätsrindfleisch, das die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

Zum Zwecke dieser Verordnung ist „gefrorenes Fleisch” Fleisch, das beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union eine Kerntemperatur von höchstens -12 °C aufweist.

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