Artikel 2 VO (EU) 2012/481

Verwaltung des Zollkontingents

(1) Das Zollkontingent wird nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 49 bis 52 sowie Artikel 53 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) verwaltet. Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich.

(2) Das Zollkontingent wird als Hauptkontingent mit einer Menge von 45000 metrischen Tonnen unter der laufenden Nummer 09.2201 verwaltet mit

a)
vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.2202;
b)
zwei vierteljährlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.2203 vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020;
c)
vier vierteljährlichen Teilkontingenten mit der laufenden Nummer 09.2203 ab dem 1. Juli 2020.

Für die Inanspruchnahme dieses Zollkontingents sind in den Anträgen die laufenden Nummern 09.2202 und 09.2203 für die Teilkontingente anzugeben.

(3) Die Ziehungen aus den Teilkontingenten bis zum 30. September, 31. Dezember und 31. März werden im November, Februar bzw. Mai am fünften Arbeitstag der Kommission gestoppt. Die ungenutzten Mengen dieser Kontingente werden zu den Mengen des vierteljährlichen Teilkontingents hinzugefügt, das am 1. Oktober, 1. Januar bzw. 1. April beginnt. Am Ende eines Kontingentsjahres ungenutzte Mengen werden nicht auf ein anderes Kontingentsjahr übertragen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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