Artikel 3 VO (EU) 2012/481

Echtheitsbescheinigungen

(1) Damit das Zollkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen den Zollbehörden der Europäischen Union eine in dem betreffenden Drittland ausgestellte Echtheitsbescheinigung sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

(2) Die Echtheitsbescheinigung gemäß Absatz 1 wird anhand des Musters in Anhang III ausgestellt.

(3) Auf der Rückseite der Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt.

(4) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, sofern sie von der Ausstellungsbehörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet wurde.

(5) Eine Echtheitsbescheinigung gilt als ordnungsgemäß abgezeichnet, sofern Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigung den Stempel der Ausstellungsbehörde sowie die Unterschrift der zeichnungsbefugten Person(en) trägt.

(6) Der Stempel kann durch ein gedrucktes Siegel auf dem Original der Echtheitsbescheinigung und etwaigen Bescheinigungskopien ersetzt werden.

(7) Die Echtheitsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung für die Dauer von drei Monaten.

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