Artikel 4 VO (EU) 2012/481

Ausstellungsbehörden in Drittländern

(1) Die Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 3 muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)
sie muss als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;
b)
sie muss sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.

(2) Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:

a)
name(n) und anschrift(en), soweit möglich mit E-Mail- und Internet-Anschrift, der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 3 anerkannten Behörde(n);
b)
ein Muster der von der bzw. den Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel;
c)
die Verfahren und Kriterien, nach denen die Ausstellungsbehörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind.

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