Artikel 4 VO (EU) 2012/481
Ausstellungsbehörden in Drittländern
(1) Die Ausstellungsbehörde gemäß Artikel 3 muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- sie muss als solche von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes anerkannt sein;
- b)
- sie muss sich verpflichten, Einträge in den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen.
(2) Die folgenden Angaben sind der Kommission mitzuteilen:
- a)
- name(n) und anschrift(en), soweit möglich mit E-Mail- und Internet-Anschrift, der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen gemäß Artikel 3 anerkannten Behörde(n);
- b)
- ein Muster der von der bzw. den Ausstellungsbehörden verwendeten Stempel;
- c)
- die Verfahren und Kriterien, nach denen die Ausstellungsbehörde(n) feststellt bzw. feststellen, ob die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind.
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