Artikel 5 VO (EU) 2012/481

Notifizierung von Drittländern

Soweit die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt sind, veröffentlicht die Kommission den bzw. die Namen der betreffenden Ausstellungsbehörde(n) in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union oder auf jede andere geeignete Weise.

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