ANHANG II VO (EU) 2012/481

Anforderungen für unter das Zollkontingent gemäß Artikel 1 fallende Erzeugnisse

1.
Die Rindfleischteilstücke werden von Schlachtkörpern von weniger als 30 Monate alten Färsen und Ochsen(1) gewonnen, die zumindest in den letzten 100 Tagen vor ihrer Schlachtung nur Futter erhalten haben, das mindestens zu 62 % aus Kraftfutter und/oder Futtergetreide-Nebenprodukten (Trockenmasse der Futterration) bestand und einem Gehalt an metabolisierbarer Energie von über 12,26 Megajoule je Kilogramm Trockenmasse entspricht oder diesen überschreitet.
2.
Die Färsen und Ochsen, die gemäß Nummer 1 gefüttert werden, erhalten im Schnitt eine Futterration (Trockenmasse), die einer täglichen Gewichtszunahme von wenigstens 1,4 % entspricht.
3.
Die Schlachtkörper, von denen die Teilstücke gewonnen werden, werden von einem Klassifizierer der nationalen Regierung bewertet; diese Bewertung und die anschließende Schlachtkörpereinstufung werden nach einer von der nationalen Regierung zugelassenen Methode vorgenommen. Die Bewertungsmethode der nationalen Regierung und die Einstufung als solche müssen eine Bewertung der erwarteten Schlachtkörperqualität unter Berücksichtigung des Reifegrades und der Genussqualitätsmerkmale der Teilstücke ergeben. Die Methode muss, ohne darauf begrenzt zu sein, eine Bewertung der Reifungsmerkmale Farbe und Textur des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi), Knochen und Knorpelverknöcherung sowie eine Bewertung der erwarteten Genussqualität, einschließlich einer kombinierten Angabe zum intramuskulären Fettgewebe und zur Festigkeit des Rückenmuskels (Musculus longissimus dorsi) umfassen.
4.
Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) etikettiert.
5.
Die Angaben auf dem Etikett können durch den Zusatz „Qualitätsrindfleisch” ergänzt werden.

Fußnote(n):

(1)

Für die Anwendung dieser Bestimmung sind Färsen und Ochsen „Rinder” nach der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die den in Anhang V Teil A der genannten Verordnung definierten Kategorien E und C entsprechen.

(2)

ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

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