Artikel 1 VO (EU) 2012/498

Mit dieser Verordnung werden ausführliche Regeln für die Zuteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls festgelegt, ferner sonstige Bestimmungen für die EU-seitige Verwaltung der Zollkontingentmengen, die für Ausfuhren in die Union im Rahmen der Durchführung des Abkommens und des Protokolls zugeteilt wurden.

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