Artikel 2 VO (EU) 2012/498

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 und des Artikels 5 Absätze 3 und 4 des Protokolls.

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Warengruppe” jede der beiden betroffenen Kategorien von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen entsprechend der Einreihung derartiger Erzeugnisse in die zolltarifliche und statistische Nomenklatur der Russischen Föderation, namentlich Fichtenholz und Kiefernholz. Die einschlägigen, in der Russischen Föderation angewandten Zollcodes sowie die entsprechenden KN-Codes(1) und TARIC-Codes sind als Anhang I beigefügt.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1776 der Kommission (ABl. L 280 vom 31.10.2019, S. 1).

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