Artikel 3 VO (EU) 2012/498

Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig:

a)
bei Anträgen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden „erster Teil des Kontingentzeitraums” ), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls entsprechend den Kategorien „traditionelle Einführer” oder „neue Einführer” zu, und
b)
bei Anträgen, die ab dem 1. Juni eingereicht werden (im Folgenden „zweiter Teil des Kontingentzeitraums” ), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls zu, und zwar in der chronologischen Reihenfolge, in der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Bewilligungsbehörde(n)” ) über Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.