Artikel 3 VO (EU) 2012/498
Das Verfahren für die Zuteilung der Zollkontingente ist vom Tag der Einreichung des Antrags durch den Einführer abhängig:
- a)
- bei Anträgen, die bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden (im Folgenden „erster Teil des Kontingentzeitraums” ), teilt die Kommission die Zollkontingente nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls entsprechend den Kategorien „traditionelle Einführer” oder „neue Einführer” zu, und
- b)
- bei Anträgen, die ab dem 1. Juni eingereicht werden (im Folgenden „zweiter Teil des Kontingentzeitraums” ), teilt die Kommission die verbleibenden Zollkontingentmengen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls zu, und zwar in der chronologischen Reihenfolge, in der die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Bewilligungsbehörde(n)” ) über Anträge einzelner Einführer bei der Kommission eingehen.
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