Artikel 4 VO (EU) 2012/498

(1) Im ersten Teil des Kontingentzeitraums erfolgt die Zuteilung wie folgt:

a)
70 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden traditionellen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für traditionelle Einführer” ), und
b)
30 % des jeweiligen Zollkontingents je Warengruppe werden neuen Einführern zugeteilt (im Folgenden „Kontingent für neue Einführer” ).

(2) Das Kontingent für neue Einführer wird in der chronologischen Reihenfolge zugeteilt, in der die Mitteilungen der Bewilligungsbehörden über Kontingentbewilligungsanträge derartiger Einführer bei der Kommission eintreffen.

(3) Jedem neuen Einführer werden nach dem Zuteilungsverfahren des Absatzes 2 höchstens 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.