Artikel 10 VO (EU) 2012/498
(1) Die Kontingentbewilligungsanträge sind in der in Anhang II angegebenen Form einzureichen. Falls die Angaben im Antrag als unzureichend erachtet werden, kann die Bewilligungsbehörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben zu machen.
(2) Die Bewilligung eines Kontingents ist an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Erzeugnisse einer Verarbeitung im Zollgebiet der Union unterzogen werden, wodurch ihnen nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) der Unionsursprung verliehen wird.
(3) Den Kontingentbewilligungsanträgen muss eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers beigefügt sein, in der er Folgendes zusichert:
- a)
- dass die betroffenen Erzeugnisse der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt werden, und zwar binnen eines Jahres nach Genehmigung der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, in der die genaue Beschreibung der Waren und die TARIC-Codes angegeben sein müssen, durch die zuständigen Zollbehörden;
- b)
- dass er angemessene Aufzeichnungen im Bewilligungsmitgliedstaat führt, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die von ihr als nötig erachtete Kontrolle der tatsächlichen Zuführung der Erzeugnisse zur vorgeschriebenen Verarbeitung durchzuführen, und dass er diese Aufzeichnungen aufbewahrt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnungen” die Datenbestände mit allen nötigen Informationen und technischen Einzelheiten auf gleich welchem Träger, welche die Bewilligungsbehörden in die Lage versetzen, die Vorgänge zu überwachen und zu kontrollieren;
- c)
- dass die Bewilligungsbehörde in die Lage versetzt wird, die betroffenen Erzeugnisse während der gesamten Verarbeitung in den Betriebsstätten des betreffenden Unternehmens zu ihrer Zufriedenheit zurückzuverfolgen;
- d)
- dass die Bewilligungsbehörde über alle Aspekte in Kenntnis gesetzt wird, welche die Bewilligung berühren können.
(4) Werden die betroffenen Erzeugnisse übertragen, so legt der Antragsteller hinreichende Beweise dafür vor, dass die Waren nach Absatz 3 Buchstabe a der vorgeschriebenen Verarbeitung zugeführt wurden.
(5) Es gilt Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2).
(6) Die Nichtbeachtung der Zusagen des Absatzes 3 seitens des Einführers oder jeder natürlichen oder juristischen Person, an die der Einführer diese Erzeugnisse anschließend überträgt, gilt im Einklang mit Artikel 13 als Nichtinanspruchnahme einer Kontingentbewilligung in Höhe der jeweiligen Erzeugnismenge.
(7) Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Bewilligungsbehörden im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert dieses Verzeichnis nach Bedarf.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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