Artikel 11 VO (EU) 2012/498
(1) Spätestens 15 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats teilt der Einführer der Bewilligungsbehörde des kontingentbewilligenden Mitgliedstaats seine in den letzten drei Monaten tatsächlich getätigten Einfuhren von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen in die Europäische Union mit. Dazu legt der Einführer der Bewilligungsbehörde eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor. Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission spätestens 30 Kalendertage nach Ablauf jedes dritten Monats eine Aufstellung der ihnen von Einführern mitgeteilten tatsächlichen Einfuhren von unter das Protokoll fallenden Erzeugnissen in die Europäische Union für die letzten drei Monate.
(2) Wird die in der Zollanmeldung aufgeführte Menge ohne Rinde gemessen, obwohl die Mengenangabe unter Ziffer 9 der KontingKontingentbewilligung die Rinde einschließt, übermittelt der Einführer der Bewilligungsbehörde zusätzlich zu den Informationen des Absatzes 1 und innerhalb derselben Frist die korrekten Einfuhrmengen je Zollanmeldung unter Berücksichtigung der Rinde. Die korrekten Mengen werden mit Hilfe der in Anhang III aufgeführten Korrekturkoeffizienten ermittelt.
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