Artikel 12 VO (EU) 2012/498

(1) Wird eine Kontingentbewilligung nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung in Anspruch genommen, teilt der Einführer entweder der Bewilligungsbehörde seine Absicht mit, sie im verbleibenden Kontingentzeitraum in Anspruch zu nehmen, oder gibt die Bewilligung an die betreffende Bewilligungsbehörde zurück. Sollte der Einführer nicht in der Lage sein, die ungenutzte Kontingentbewilligung von den Behörden der Russischen Föderation zurückzuerhalten, kann er stattdessen der Bewilligungsbehörde eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vorlegen, in der er feststellt, dass es ihm trotz größter Bemühungen nicht gelungen ist, die ungenutzte Kontingentbewilligung zurückzuerlangen. In jedem Fall gibt der Einführer spätestens bei Ablauf des Kontingentzeitraums n sämtliche ungenutzten Kontingentbewilligungen zurück oder legt gegebenenfalls die dementsprechende(n) eidesstattliche(n) Erklärung(en) unter Verwendung des Formulars in Anhang IV vor. Wurde eine Kontingentbewilligung vor Beginn des Kontingentzeitraums nach Artikel 4 des Protokolls erteilt, beginnt die Sechsmonatsfrist am 1. Januar des dem Kontingentzeitraum entsprechenden Jahres.

(2) Die Bewilligungsbehörden benachrichtigen die Kommission unverzüglich, wenn ein Einführer nach Absatz 1 eine Kontingentbewilligung zurückgibt oder eine eidesstattliche Erklärung abgibt. Der Restbetrag der für die betreffende Warengruppe verfügbaren Höchstmenge für traditionelle Einführer wird um den entsprechenden Betrag angepasst.

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