Artikel 13 VO (EU) 2012/498
(1) Bleiben die tatsächlichen Einfuhren eines traditionellen Einführers im Kontingentzeitraum n–1 unter 75 % der Mengen aller Kontingentbewilligungen in Bezug auf eine Warengruppe für diesen Einführer im selben Kontingentzeitraum, so werden die Einfuhrhöchstmengen dieses Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der tatsächlichen Einfuhren, die nicht getätigt wurden, verringert.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:
ri = (0,75*ΣΑi – Ii)/ΣΑi
Dabei ist:
ri die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1;
ΣΑi die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den traditionellen Einführer i im Kontingentzeitraum n–1;
Ii die Menge der vom Einführer i im Kontingentzeitraum n–1 tatsächlich eingeführten Waren der betreffenden Gruppe.
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