Artikel 14 VO (EU) 2012/498

(1) Wurde eine Kontingentbewilligung weder zurückgegeben noch stattdessen eine dementsprechende eidesstattliche Erklärung abgegeben, so wie in Artikel 12 vorgesehen, und bleibt diese Bewilligung bis zum Ende des Kontingentzeitraums n–1 ungenutzt, werden die Einfuhrhöchstmengen des Einführers für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1 proportional zum Umfang der ungenutzten Kontingentbewilligung verringert.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verringerung wird wie folgt berechnet:

    Ri = ΣUi/ΣΑi

Dabei ist:

    Ri die Verringerung der Einfuhrhöchstmenge des Einführers i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n+1;

    ΣUi die Summe der unter Kontingentbewilligungen fallenden ungenutzten Mengen in Bezug auf die betreffende Warengruppe für den Einführer i im Kontingentzeitraum n–1;

    ΣΑi die Summe der dem Einführer i für die betreffende Warengruppe im Kontingentzeitraum n–1 zugeteilten, unter Kontingentbewilligungen fallenden Mengen.

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