Artikel 15 VO (EU) 2012/498

(1) Sollten die in den Artikeln 13 und 14 aufgestellten Bedingungen für die Verringerung der Einfuhrhöchstwerte gleichzeitig erfüllt sein, gilt nur die stärkere Verringerung (Ri oder ri).

(2) Die Artikel 13 und 14 gelten nicht für die ersten drei Kontingentzeiträume, die auf den Übergangszeitraum folgen.

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