Artikel 16 VO (EU) 2012/498

(1) Die Zuteilungsmethode des Artikels 4 dieser Verordnung gilt für den gesamten ersten Kontingentzeitraum der Anwendung dieser Verordnung. Während dieses Zeitraums gelten die Bestimmungen des Kapitels 6 nicht.

(2) Die Artikel 17 bis 19 gelten für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.

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