Artikel 17 VO (EU) 2012/498
(1) Die Wahl des Bezugszeitraums nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls steht dem Einführer frei, und zwar entweder das Jahr 2004 oder das Jahr 2007 oder beide Jahre.
(2) Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, müssen spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung angeben, nach welcher der drei Wahlmöglichkeiten des Absatzes 1 ihre Höchstmengen nach Artikel 6 berechnet werden sollen.
(3) Der nach Absatz 2 für jeden Einführer festgelegte Bezugszeitraum gilt für die ersten drei Kontingentzeiträume der Anwendung dieser Verordnung.
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