Artikel 18 VO (EU) 2012/498
(1) Einführer, die den Status eines traditionellen Einführers beanspruchen, teilen den Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten, bei denen sie Kontingentbewilligungen beantragen möchten, spätestens 20 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse sie innerhalb des nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich in die betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt haben. Zum Nachweis der tatsächlichen Einfuhren legt der Einführer den Bewilligungsbehörden eine Kopie der Zollanmeldungen für die betreffenden Einfuhren vor.
(2) Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission spätestens 35 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse, die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Tabellenkalkulationsformat nach Maßgabe des Musters in Anhang V zu übermitteln.
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