Artikel 19 VO (EU) 2012/498

(1) Wird nach Artikel 17 Absatz 2 nur ein einziges Jahr festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für die tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe im betreffenden Jahr.

(2) Werden nach Artikel 17 Absatz 2 sowohl das Jahr 2004 als auch das Jahr 2007 festgelegt, so steht die Variable Īi des Artikels 6 Absatz 2 für den Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des Einführers in der jeweiligen Warengruppe der Jahre 2004 und 2007, und zwar nach folgender Berechnungsformel:

[(tatsächliche Einfuhren 2004) + (tatsächliche Einfuhren 2007)]/2.

(3) Die Kommission teilt den Genehmigungsbehörden die nach Artikel 6 Absatz 2 ermittelten Höchstmengen spätestens 65 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

(4) Wurden die Höchstmengen des Artikels 6 bis zur vorläufigen Anwendung des Abkommens und des Protokolls noch nicht berechnet, werden allen Einführern die Zollkontingente in der jeweiligen Warengruppe nach dem Verfahren des Artikels 3 Buchstabe b zugeteilt, und zwar so lange, bis die Kommission der Bewilligungsbehörde mitteilt, dass die Höchstmengen berechnet wurden und das Zuteilungsverfahren nach Artikel 3 Buchstabe b abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes werden jedem Einführer höchstens 2,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe zugeteilt.

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