Artikel 6 VO (EU) 2012/498

(1) Im ersten Teil des Kontingentzeitraums hat jeder traditionelle Einführer lediglich das Recht, in jeder Warengruppe Kontingentbewilligungen für einen bestimmten Teil des Kontingents für traditionelle Einführer zu beantragen (im Folgenden „Höchstmenge” ); die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2. Alle einem traditionellen Einführer im ersten Teil des Kontingentzeitraums erteilten Kontingentbewilligungen werden auf die Höchstmengen für den betreffenden Einführer angerechnet.

(2) Die Höchstmenge für einen traditionellen Einführer in der jeweiligen Warengruppe im folgenden Kontingentzeitraum ( „Kontingentzeitraum n+1” ) wird berechnet nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren der betroffenen Warengruppe in den beiden Kontingentzeiträumen, die dem Jahr der Berechnung der Höchstmenge vorausgehen, und zwar nach der folgenden Formel:

    Ci = T * (Īi/ΣĪi)

Dabei ist:

    Ci die Höchstmenge in der betreffenden Warengruppe (Fichtenholz oder Kiefernholz) für den Einführer i im Kontingentzeitraum n+1;

    „T” das in der jeweiligen Warengruppe im Jahr der Berechnung der Höchstmenge ( „Kontingentzeitraum n” ) verfügbare Kontingent für traditionelle Einführer;

    Īi der Durchschnitt der tatsächlichen Einfuhren des traditionellen Einführers i in der betreffenden Warengruppe in den zwei Kontingentzeiträumen vor der Berechnung ( „Kontingentzeitraum n–2” und „Kontingentzeitraum n–1” ) nach folgender Formel:

    [(tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–2) + (tatsächliche Einfuhren des Einführers i im Kontingentzeitraum n–1)]/2;

    ΣĪi die Summe der durchschnittlichen Einfuhren Īi aller traditionellen Einführer in der betroffenen Warengruppe.

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