Artikel 7 VO (EU) 2012/498
1. Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, liegt, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.
(2) Die Bewilligungsbehörden übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März des Kontingentzeitraums n Informationen über die tatsächlichen Einfuhren der unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse im Kontingentzeitraum n–1, die ihnen nach Artikel 11 Absatz 1 mitgeteilt wurden. Diese Aufstellungen sind in einem elektronischen Format nach Maßgabe des von der Kommission eingerichteten IT-Systems zu übermitteln.
(3) Die Kommission teilt den Bewilligungsbehörden bis spätestens 30. April des Kontingentzeitraums n die nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 7 Absatz 1 berechneten Höchstmengen mit.
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