Artikel 8 VO (EU) 2012/498
(1) Legt ein Einführer, der den Status eines traditionellen Einführers nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls beansprucht (im Folgenden „Antragsteller” ), keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt, welche die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse in dem nach Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Bezugszeitraum einführte (im Folgenden „Vorgänger” ), hat er der Bewilligungsbehörde gegenüber zu belegen, dass er die Geschäftstätigkeit des Vorgängers fortgeführt hat.
(2) Die Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 gilt als gegeben,
- a)
- wenn Antragsteller und Vorgänger der Kontrolle derselben Rechtsperson im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates unterliegen(1), oder
- b)
- wenn der Geschäftsbetrieb des Vorgängers in Bezug auf die unter das Protokoll fallenden Erzeugnisse rechtlich auf den Antragsteller übergegangen ist, beispielsweise aufgrund einer Fusionierung oder eines Erwerbs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.
(3) Einführer, welche die Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht belegen, gelten als neue Einführer.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
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