Artikel 1 VO (EU) 2012/508
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
- e)
- den Namen und die Internetadresse der Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n), die von der unter Buchstabe d genannten zuständigen Behörde für die Durchführung von Kontrollen anerkannt wurde(n);
- f)
- den Namen, die Internetadresse und die Codenummer der Behörde(n) oder Kontrollstelle(n), die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Europäische Union zuständig ist bzw. sind;
- 2.
- Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. Die Kommission beurteilt, ob das technische Dossier gemäß Absatz 2 und die Informationen gemäß Absatz 3 zufriedenstellend sind, und kann anschließend beschließen, ein Drittland anzuerkennen und für drei Jahre in das Verzeichnis aufzunehmen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der vorliegenden Verordnung weiterhin erfüllt sind, kann sie beschließen, das Drittland nach Ablauf der drei Jahre weiterhin in dem Verzeichnis zu belassen.
Die Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gefasst.
- 3.
- Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann solche Genehmigungen unter den gleichen Bedingungen auch für Erzeugnisse erteilen, die aus einem in dem Verzeichnis gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgeführten Drittland eingeführt werden, wenn die betreffenden eingeführten Erzeugnisse nicht in die für dieses Land aufgeführten Kategorien und/oder Ursprünge fallen.”
- ii)
- In Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Vor dem 1. Juli 2012 erteilte Genehmigungen erlöschen spätestens am 1. Juli 2014.
- b)
- Absatz 6 wird gestrichen.
- 4.
- Anhang III erhält die Fassung des Anhangs I dieser Verordnung.
- 5.
- Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II dieser Verordnung.
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