Präambel VO (EU) 2012/508

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3, Artikel 38 Buchstabe d und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission(2) ist die Veröffentlichung der Namen und Internetadressen der Kontrollbehörde(n) oder Kontrollstelle(n), die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Kontrollen im Drittland anerkannt wurde(n), für den Zweck dieser Verordnung ausreichend. Dennoch sollte weiterhin die Veröffentlichung der Codenummer der Behörde(n) oder Kontrollstelle(n) gefordert werden, die in dem Drittland für die Ausstellung der Bescheinigungen für die Einfuhr in die Europäische Union zuständig ist bzw. sind.
(2)
Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Einführung des Äquivalenzsystems sollte ein im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkanntes Drittland zunächst probeweise für drei Jahre in das Verzeichnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden. Wenn dieses Land weiterhin die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllt und der Kommission die erforderlichen Garantien vorlegt, sollte die Aufnahme in dieses Verzeichnis verlängert werden.
(3)
Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel und zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(3) zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 größere Möglichkeiten, weiterhin den Einführern von Fall zu Fall Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf dem EU-Markt zu erteilen, bis die für das Funktionieren der neuen Einfuhrvorschriften erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden sind. Diese Möglichkeit ist, in dem Maße, in dem das Länderverzeichnis gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erstellt wird, schrittweise abzuschaffen.
(4)
Ist ein Drittland in der EU als gleichwertig anerkannt, so besteht für die Mitgliedstaaten keinerlei Notwendigkeit mehr, solche Genehmigungen zu erteilen.
(5)
Dennoch haben die Erfahrungen mit dem Äquivalenzsystem gezeigt, dass es aus technischen Gründen in manchen Fällen angezeigt ist, die Anerkennung eines Drittlandes auf bestimmte Erzeugniskategorien oder Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Drittland zu begrenzen.
(6)
Deshalb sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2014 solche Genehmigungen für Erzeugnisse erteilen können, die aus einem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 genannten Drittland eingeführt werden, wenn die betreffenden eingeführten Erzeugnisse nicht unter die für dieses Land aufgeführten Kategorien und/oder Ursprünge fallen.
(7)
Es könnte sein, dass einige Mitgliedstaaten die Genehmigungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vor dem 1. Juli 2012 auf unbegrenzte Zeit erteilt haben. Diese Einfuhrgenehmigungen sollten spätestens zum 1. Juli 2014 erlöschen.
(8)
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es schwierig sein kann, die Erzeugnisse zu ermitteln, die unter die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Erzeugniskategorien fallen. Angesichts der Erfahrungen und der eingegangenen Informationen muss klargestellt werden, dass bestimmte Erzeugnisse nicht in diesen Erzeugniskategorien enthalten sind.
(9)
Bei aus den Vereinigten Staaten in die EU eingeführtem ökologischen/biologischen Wein haben die Vereinigten Staaten zugestimmt, ab 1. August 2012 und so lange, bis eine gemeinsame Arbeitsgruppe die Gleichwertigkeit der Vorschriften für die Herstellung von ökologischem/biologischem Wein abschließend geprüft hat, die Vorschriften für ökologischen/biologischen Wein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle(4), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012(5), anzuwenden und ihre Einhaltung zu bescheinigen. Deshalb muss klargestellt werden, dass Wein ab dem 1. August 2012 in die Erzeugniskategorien der Vereinigten Staaten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen wird.
(10)
Die Darstellung der Erzeugniskategorien der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Länder sollte mit den in Anhang IV definierten Kategorien abgestimmt werden.
(11)
Die Aufnahme Tunesiens in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist bis zum 30. Juni 2012 befristet. Da Tunesien nach Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 keine ausreichenden Informationen über sein Kontrollsystem vorgelegt hat, sollte die Aufnahme in das Verzeichnis lediglich um ein Jahr verlängert werden.
(12)
Die Behörden Costa Ricas, Indiens, Japans und Tunesiens haben bei der Kommission die Aufnahme neuer Kontrollstellen und bescheinigungserteilender Stellen beantragt und der Kommission die erforderlichen Garantien dafür gegeben, dass diese Stellen die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erfüllen. Die Behörden Costa Ricas haben die Kommission darüber informiert, dass sie die Kontrollstelle Mayacert nicht mehr anerkennen, und haben die Kommission um deren Streichung aus dem Verzeichnis gebeten. Die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten hat die Kommission darüber informiert, dass die Kontrollstelle „Louisana Department of Agriculture” nicht länger akkreditiert ist und aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte.
(13)
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der geänderten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1267/2011(6) legt das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden fest, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen. Die Kommission hat die bis 31. Oktober 2009 eingegangenen Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis anhand der erhaltenen Zusatzinformationen weiter geprüft und die bis 31. Oktober 2010 eingegangenen Anträge bewertet. Nur diejenigen Kontrollstellen und Kontrollbehörden, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den jeweiligen Anforderungen genügen, sollten in dieses Verzeichnis aufgenommen werden. In einigen Fällen wurden die Namen der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführten Kontrollstellen abgekürzt. Aus Gründen der Klarheit sollte dieser Anhang ersetzt werden.
(14)
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

(3)

ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt.

(4)

ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(5)

ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42.

(6)

ABl. L 324 vom 7.12.2011, S. 9.

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