Artikel 3 VO (EU) 2012/511

(1) Spätestens bis zum 15. März jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 126c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Folgendes mit:

a)
nach Maßgabe der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an die zuständigen Behörden gerichteten Mitteilungen die Gesamtmenge an Rohmilch, aufgeschlüsselt nach Erzeugermitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen von Verträgen geliefert wurde, die von den anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen gemäß Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelt wurden, mit Angabe der Zahl der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen und der jeweiligen Liefermengen;
b)
die Zahl der Fälle, in denen die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 126c Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beschlossen hat, dass bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder gar nicht zu führen sind, sowie eine kurze Zusammenfassung dieser Beschlüsse.

(2) Betreffen die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erhaltenen Mitteilungen Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, so gibt der Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 126c Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unverzüglich der Kommission die Informationen weiter, die diese benötigt, um beurteilen zu können, ob der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder ob kleine und mittlere Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, ernsthaft geschädigt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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