Artikel 4 VO (EU) 2012/511

(1) Die Mitteilungen gemäß Artikel 126d Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den betreffenden Mitgliedstaaten zur Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk mit folgenden Angaben:

a)
Name des Käses;
b)
Name und Art der Organisation bzw. des Verbands, die bzw. der eine Steuerung des Angebots beantragt;
c)
zur Steuerung des Angebots gewählte Mittel;
d)
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen;
e)
Gültigkeitsdauer der Bestimmungen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie vor Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe e Bestimmungen aufheben.

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