Artikel 5 VO (EU) 2012/511

Die Mitteilungen gemäß Artikel 185f Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthalten die von den Mitgliedstaaten zu den in Artikel 185f Absatz 1 genannten Verträgen erlassenen Bestimmungen sowie einen zusammenfassenden Vermerk darüber,

a)
ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass für Rohmilchlieferungen eines Landwirts an einen Verarbeitungsbetrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, und wenn ja, für welche Stufe bzw. welche Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Lieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird, sowie gegebenenfalls die Angabe der Mindestlaufzeit für schriftliche Verträge;
b)
ob der Mitgliedstaat beschlossen hat, dass Erstankäufer von Rohmilch einem Landwirt ein schriftliches Vertragsangebot zu unterbreiten haben, und gegebenenfalls, dass das Angebot die Angabe der Mindestlaufzeit des Vertrags enthalten muss.

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