Artikel 35 VO (EU) 2012/520
Format der regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte
(1) Die elektronischen regelmäßig aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte werden im Format gemäß Anhang II vorgelegt.
(2) Die Agentur kann Muster für die in Anhang II aufgeführten Module veröffentlichen.
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