Artikel 37 VO (EU) 2012/520

Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

(1)
„Beginn der Datenerhebung” bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem Informationen über den ersten Probanden erstmals im Datensatz der Studie aufgezeichnet werden, oder bei der Verwendung von Daten aus zweiter Hand, den Zeitpunkt, zu dem die Datenextraktion beginnt.
(2)
„Ende der Datenerhebung” bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Analysedatensatz vollständig vorliegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.