Artikel 25 VO (EU) 2012/528

Eignung für das vereinfachte Zulassungsverfahren

Für geeignete Biozidprodukte kann ein Antrag auf Zulassung im Rahmen eines vereinfachten Zulassungsverfahrens gestellt werden. Ein Biozidprodukt kommt dafür in Betracht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Alle Wirkstoffe in dem Biozidprodukt sind in Anhang I aufgeführt und genügen den Beschränkungen gemäß diesem Anhang;
b)
das Biozidprodukt enthält keinen bedenklichen Stoff;
c)
das Biozidprodukt enthält keine Nanomaterialien;
d)
das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam und
e)
die Handhabung des Biozidprodukts und sein beabsichtigter Verwendungszweck machen keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich.

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