Artikel 50 VO (EU) 2012/528

Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers

(1) Änderungen der Bedingungen einer Zulassung werden nur von der zuständigen Behörde, die das betreffende Biozidprodukt zugelassen hat, oder — im Falle einer Unionszulassung — von der Kommission vorgenommen.

(2) Ein Zulassungsinhaber, der Angaben ändern möchte, die er im Rahmen des ersten Antrags auf Zulassung des Produkts vorgelegt hatte, richtet einen Antrag an die zuständigen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, die das betreffende Biozidprodukt zugelassen hatten, oder — im Falle einer Unionszulassung — an die Agentur. Diese zuständigen Behörden entscheiden, bzw. — im Falle einer Unionszulassung — prüft die Agentur und die Kommission beschließt darüber, ob die in Artikel 19 oder gegebenenfalls in Artikel 25 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ob die in der Zulassung genannten Bedingungen zu ändern sind.

Gleichzeitig mit der Antragstellung werden die nach Artikel 80 Absätze 1 und 2 zu zahlenden Gebühren entrichtet.

(3) Jede Änderung einer bestehenden Zulassung fällt unter eine der folgenden Kategorien:

a)
verwaltungstechnische Änderung,
b)
geringfügige Änderung oder
c)
wesentliche Änderung.

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